Aktuelle Information zur Änderung der fischereigesetzlichen Bestimmungen

Die 13. Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG) hat Konsequenzen für die Ausübung der Fischerei in Schwaben. Die Änderung tritt bereits am 1. Dezember in Kraft. Um Beachtung wird gebeten.

Insgesamt wurden fünf Änderungen aufgenommen, wobei drei eine unmittelbare Auswirkung auf die Ausübung der Fischerei haben. Geändert wurden das Schonmaß des Huchens, die Bestimmungen zur Anerkennung der außerbayerischen Fischereischeine und die Regelungen zur Verwendung der Hegene.


Hegene:

Besonders die Hegene hatte in der Vergangenheit immer wieder für erhebliche Diskussionen gesorgt. Diese Debatten zur Diskussion des Begriffs „Hegene“ sind mit der neuen Ausführungsverordnung Vergangenheit. Der Begriff der Hegene – Endblei, mehrere Springer mit Anbissstellen - wurde gänzlich gestrichen. Damit ist diese traditionelle Art Fischerei aber nicht abgeschafft, denn es wurde der Begriff der Handangel entsprechend erweitert: Eine Handangel kann künftig bis zu fünf Anbissstellen haben. Eine Anbissstelle kann aus einem Einfachhaken, einem Zwillingshaken oder einem Drilling bestehen. Es dürfen aber maximal zwei Handangeln gleichzeitig benutzt werden, wobei dann die Zahl der Anbisstellen auf insgesamt sechs begrenzt ist. Wer also mit zwei Angeln fischt, könnte jeweils pro Angel drei Anbisstellen montieren oder eine Raubfischrute mit einem Haken und eine Renkenrute mit bis zu fünf Haken gleichzeitig verwenden. Zu beachten ist natürlich, was die Fischereiordnung zum Erlaubnisschein an Einschränkungen formuliert.


Fischereischeine:

Wer in Bayern zum Fischen gehen will, muss eine fundierte Ausbildung haben. Deshalb wurde die Anerkennung außerbayerischer Fischereischeine oder Fischerprüfungen auf der bayerischen Prüfung gleichwertige Nachweise beschränkt. In einigen Bundesländern werden nach wie vor nur rudimentäre Ausbildungen samt einer eben solchen (z.T. mündlichen) Prüfung angeboten. Diese Nachweise werden in Bayern auch künftig nicht anerkannt.


Schonmaß Huchen:

Das Schonmaß des Huchens wurde von 70 auf 90 Zentimeter heraufgesetzt. Diese Regelung ist ab 1. Dezember bereits zu beachten.

Viele Vereine haben vermutlich ihre neuen Jahreskarten bereits in Druck gegeben oder sogar schon ausgegeben. Den Zeitrahmen, der uns für diese Information verblieb, ist von hier nicht zu verantworten. Unsere Aufgabe sehen wir jetzt darin, die Fischerei in Schwaben zu informieren und um Beachtung dieser Regelung zu bitten. Die Erhöhung des Huchenschonmaßes soll gewährleisten, dass genügend laichfähige Fische in den angestammten Gewässern verbleiben und die gefährdeten Bestände gesichert nicht unter einen kritischen Erhaltungszustand absinken.


Online-Prüfung:

Die Vorschriften über das Prüfungsverfahren werden in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes der Online-Prüfung angepasst. Damit wurde die AVBayFiG an die bestehenden Realitäten angepasst.


Weißflossiger Grundling:

Die Bezeichnung des Weißflossigen Gründlings, Romano gobio albipinnatus ist nicht mehr zutreffend. Richtig heißt es nunmehr Donaustromgründling, Romanogobio vladykovi.

Dr. Oliver Born

Fischereifachberater

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